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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.05.1983 - 5 B 51.81   

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BVerwG, 06.05.1983 - 5 B 51.81 (https://dejure.org/1983,966)
BVerwG, Entscheidung vom 06.05.1983 - 5 B 51.81 (https://dejure.org/1983,966)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Mai 1983 - 5 B 51.81 (https://dejure.org/1983,966)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit zur IHK - Prüfung des Gewerbebetriebs - Veranlagung zur Gewerbesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1983, 546
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.09.1963 - I C 20.63

    Zwangsmitgliedschaft der GEMA bei den Industriekammern und Handelskammern -

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1983 - 5 B 51.81
    Das Urteil des Berufungsgerichts weicht mit der Auffassung, die Kammerzugehörigkeit des Klägers stehe ohne gesonderte Prüfung dahin, ob er ein Gewerbe betreibe, allein schon aufgrund seiner Veranlagung zur Gewerbesteuer fest, nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1963 - BVerwG 1 C 20.63 - (BVerwGE 16, 295) und vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 35.73 - (BVerwGE 55, 1 [BVerwG 25.10.1977 - 1 C 35/73]) ab.

    Die genannten Entscheidungen stellen zwar für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) - IHKG - auf das Vorliegen eines Gewerbebetriebs bzw. auf die Eintragung in das Handelsregister ab, begnügen sich also nicht allein mit der - in § 2 Abs. 1 IHKG ausdrücklich geforderten - Veranlagung zur Gewerbesteuer; die Rechtsausführungen in beiden Urteilen betrafen aber, worauf bereits im Berufungsurteil hingewiesen ist, Unternehmungen, die nur wegen ihrer Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) oder nur wegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3 GewStG) gewerbesteuerpflichtig waren (so ausdrücklich BVerwGE 16, 295 [297]).

    Im übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. September 1963 (BVerwGE 16, 295 [297]) im Rahmen des Kammergesetzes von einem Gewerbebegriff aus, der sich mit dem des Gewerbesteuerrechts (vgl. den auch vom Berufungsgericht herangezogenen § 1 GewStDV) jedenfalls in den Grundzügen deckt.

    Mit den allgemeinen Erwägungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1963 (BVerwGE 16, 295 [296 f.]) ist davon auszugehen, daß grundsätzlich (wegen einer Ausnahme vgl. BVerwGE 55, 1 [BVerwG 25.10.1977 - 1 C 35/73]) nur das Vorliegen eines Gewerbes im allgemeinen handels- und gewerberechtlichen Sinne zur Kammerzugehörigkeit führen kann.

    Dies ist - wie bereits erwähnt - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen; denn das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem Urteil vom 2. September 1963 (BVerwGE 16, 295 [297]) für den Gewerbebegriff im Rahmen des Kammergesetzes Merkmale fest, die mit denen in § 1 GewStDV übereinstimmen.

  • BVerwG, 25.10.1977 - I C 35.73

    IHK - Festsetzung des Grundbeitrages - Genehmigung der Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1983 - 5 B 51.81
    Das Urteil des Berufungsgerichts weicht mit der Auffassung, die Kammerzugehörigkeit des Klägers stehe ohne gesonderte Prüfung dahin, ob er ein Gewerbe betreibe, allein schon aufgrund seiner Veranlagung zur Gewerbesteuer fest, nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1963 - BVerwG 1 C 20.63 - (BVerwGE 16, 295) und vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 35.73 - (BVerwGE 55, 1 [BVerwG 25.10.1977 - 1 C 35/73]) ab.

    Mit den allgemeinen Erwägungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1963 (BVerwGE 16, 295 [296 f.]) ist davon auszugehen, daß grundsätzlich (wegen einer Ausnahme vgl. BVerwGE 55, 1 [BVerwG 25.10.1977 - 1 C 35/73]) nur das Vorliegen eines Gewerbes im allgemeinen handels- und gewerberechtlichen Sinne zur Kammerzugehörigkeit führen kann.

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1983 - 5 B 51.81
    Zu einer anderen Beurteilung führt nicht, daß sich die Gewerbesteuerpflicht des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Betriebsaufspaltung (vgl. dazu BFH, Beschluß vom 8. November 1971 - Gr.S. 2/71 - [BStBl. 1972 II S. 63 = BFHE 103, 440]) ergab.
  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1983 - 5 B 51.81
    Das Urteil des Berufungsgerichts weicht auch nicht von den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 46.74 - (BVerwGE 51, 169) und vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - (NJW 1977, 772 [BVerwG 24.06.1976 - I C 56/74]) ab.
  • BVerwG, 08.10.1976 - VII C 46.74

    Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides durch das Finanzamt als Voraussetzung

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1983 - 5 B 51.81
    Das Urteil des Berufungsgerichts weicht auch nicht von den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 46.74 - (BVerwGE 51, 169) und vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - (NJW 1977, 772 [BVerwG 24.06.1976 - I C 56/74]) ab.
  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 10.04

    Industrie- und Handelskammer, gewerbliche Betätigung, Verwaltung eigenen

    Dies gilt in gleicher Weise für die Bemerkung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. Mai 1983 - BVerwG 5 O 51.83 [richtig: 5 B 51.81 - d. Red.] - GewArch 1984, 350), es bedürfe der Nachprüfung, ob die allein wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen juristischen Personen auch dann Mitglieder der Industrie- und Handelskammer sind, wenn sie kein Gewerbe im allgemeinen handels- und gesellschaftsrechtlichen Sinne betreiben.
  • OVG Niedersachsen, 20.05.1996 - 8 L 647/95

    IHK-Mitgliedschaft und -Beitrag; Beitragsverweigerungsrecht; IHK-Beitrag;

    Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die - nicht mit dem Entstehen einer Steuerforderung zu verwechselnde - Veranlagung der Kl'in zur Gewerbesteuer den Tatbestand des § 2 Abs. 1 IHKG bereits erfüllt oder ob zusätzlich das Vorliegen eines Gewerbebetriebes zu prüfen ist (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 06.05.1983, GewArch 1983, 260.261; BVerwG, Urt. v. 02.09.1963, BVerwGE 16, 295, 296 f.).

    Die Gewerbesteuerpflicht der Kl'in gründet sich einerseits auf § 2 Abs. 1 GewStG, denn die Kl'in wurde und wird zur Gewerbesteuer veranlagt, so daß deshalb grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden kann, daß sie auch ein Gewerbe betreibt (BVerwG, Beschl. v. 06.05.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.1995 - 14 S 1872/94 -).

    Nur bei einem gänzlichen rechtlichen Ausschluß gewerblicher Betätigung käme der Wegfall der Kammerzugehörigkeit in Betracht (Frentzel/Jäkel/ Junge, a.a.O., S. 137; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 06.05.1983, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08

    Heranziehung von Freiberuflern zu IHK-Beiträgen

    Wird eine Personenmehrheit nach § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt, ist aufgrund der gesetzlichen Systematik grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass sie auch ein Gewerbe betreibt (BVerwG, Beschl. v. 06.05.1983 - 5 B 51.81 -, GewArch 1983, 260).

    Wird eine natürliche oder juristische Person zur Gewerbesteuer veranlagt, so ist aufgrund der gesetzlichen Systematik grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass sie auch ein Gewerbe betreibt; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veranlagung zur Gewerbesteuer nicht auf § 2 Abs. 2 GewStG (Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform) oder § 2 Abs. 3 GewStG (Gewerbesteuerpflicht wegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs), sondern auf § 2 Abs. 1 GewStG beruht, die Veranlagung zur Gewerbesteuer also wegen des Vorhandenseins eines stehenden Gewerbebetriebs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 06.05.1983 - 5 B 51.81 -, GewArch 1983, 260).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie bereits ausgeführt - geklärt, dass eine Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG grundsätzlich besteht, wenn der Betreffende nach § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt ist (vgl. Beschl. v. 06.05.1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04

    Industrie- und Handelskammer; Steuerberaterkammer; Pflichtzugehörigkeit;

    Die möglicherweise missverständliche Bemerkung in dem Beschluss vom 6. Mai 1983 ( BVerwG 5 B 51.81 GewArch 1983, 260 ), dass es sich bei dem der Entscheidung vom 25. Oktober 1977 zugrunde liegenden Fall nur um einen Ausnahmefall gehandelt habe, trägt den Beschluss nicht und ist hier überdies ohne Bedeutung, weil die Entscheidung vom 25. Oktober 1977 ebenfalls eine Steuerberatungsgesellschaft betraf, deren Unternehmensgegenstand sich auch auf Tätigkeiten erstreckte, die nicht Steuerberatung waren.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.2004 - 6 A 10101/04

    Heranziehung zu Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer; Kammerzugehörigkeit

    Dieser rechtlichen Betrachtungsweise kann die Klägerin auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenhalten (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1977 - I C 35.73 - BVerwGE 55, 1 ff.; Beschluss vom 6. Mai 1983 - 5 B 51.81 - NVwZ 1983, 546), wonach bei Unternehmungen, die allein kraft ihrer Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) gewerbesteuerpflichtig sind, es für die Kammerzugehörigkeit "einer Nachprüfung" bedarf, ob ein Gewerbe im allgemeinen handels- und gewerberechtlichen Sinne vorliegt.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1995 - 14 S 1872/94

    Heranziehung zum IHK-Beitrag: Gewerbesteuerveranlagung von Freiberuflern, hier:

    Wird eine natürliche oder juristische Person zur Gewerbesteuer veranlagt, so ist aufgrund der gesetzlichen Systematik grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon auszugehen, daß sie auch ein Gewerbe betreibt (BVerwG, Beschluß vom 06.05.1983, GewArch 1983, 260; Urteil des Senats vom 20.04.1990 - 14 S 586/89 - BayVGH, Urteile vom 20.10.1980, Gew Arch 1981, 162, und vom 03.11.1980, BB 1991, 1911; VG Ansbach, Urteil vom 22.10.1987, GewArch 1988, 135; VG Berlin, Urteil vom 19.03.1986, GewArch 1986, 347; Frentzel/Jäkel/Junge, aaO, S. 130).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veranlagung zur Gewerbesteuer nicht auf § 2 Abs. 2 GewStG (Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform) oder § 2 Abs. 3 GewStG (Gewerbesteuerpflicht wegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs), sondern auf § 2 Abs. 1 GewStG beruht, die Veranlagung zur Gewerbesteuer also wegen des Vorhandenseins eines stehenden Gewerbebetriebs erfolgt (BVerwG, Beschluß vom 06.05.1983, aaO).

  • VG Arnsberg, 18.02.2005 - 13 K 1540/04

    Anfechtung eines Beitragsbescheids der IHK; Zugehörigkeit zur Industrie- und

    vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1983 - 5 B 51.81 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1984, 260, 261; Urteil vom 25. Oktober 1977 - 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 20. Oktober 1980 - 22 B 80A.1150 -, GewArch 1981, 162, 163.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1983, a.a.O..

  • OVG Niedersachsen, 27.11.1996 - 8 L 2549/95

    IHK-Beitrag einer Steuerberatungsgesellschaft; Handelsregister; IHK-Beitrag;

    Zutreffend ist das VG davon ausgegangen, daß es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung bedarf, ob die - nicht mit dem Entstehen einer Steuerforderung zu verwechselnde - Veranlagung der Klägerin zur Gewerbesteuer den Tatbestand des § 2 Abs. 1 IHKG bereits erfüllt oder ob zusätzlich das Vorliegen eines Gewerbebetriebes zu prüfen ist (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 06.05.1983, GewArch 1983, 260, 261; BVerwG, Urt. v. 02.09.1963, BVerwGE 16, 295, 296 f.; BVerwG, Urt. v. 25.l0.1977, BVerwGE 55, 1, 7).

    Die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin gründet sich einerseits auf § 2 Abs. 1 GewStG, denn die Klägerin wurde und wird zur Gewerbesteuer veranlagt, so daß deshalb grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden kann, daß sie auch ein Gewerbe betreibt (BVerwG, Beschl. v. 06.05.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.1995 - 14 S 1872/94 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1997 - 25 A 2531/94

    Steuerberatungs-GmbH; Kammerzugehöriger; Steuerberatung; Pflichtmitgliedschaft;

    Denn zum einen liegen bei der Klägerin mit Rücksicht auf den aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlichen Unternehmensgegenstand diejenigen - das Urteil selbständig tragenden - Voraussetzungen vor, auf die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 1977 (- 1 C 35.73 -, aaO) die Bejahung der Kammerzugehörigkeit gestützt hat; zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht mit der in einer späteren Entscheidung getroffenen Feststellung, das vorbezeichnete Urteil stelle für die Kammerzugehörigkeit "auf die Eintragung in das Handelsregister ab", vgl. Beschluß vom 6. Mai 1983 - 5 B 51.81 -, GewArch 1984, 350, die in jenem Urteil offengelassene Frage der Kammerzugehörigkeit einer ausschließlich Steuerberatung betreibenden Steuerberatungs-GmbH bereits im Sinne der hier vom Senat vertretenen Auffassung entschieden.
  • VG Düsseldorf, 16.11.1999 - 3 K 1888/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Beitragsbescheids zur Zahlung eines

    Im übrigen bedarf bei solchen Bescheiden gegenüber natürlichen Personen auch das Vorliegen eines Gewerbebetriebs regelmäßig keiner besonderen Nachprüfung (BVerwG GewArch 1984, 350 m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (GewArch 1984, 350) hat zwar den Schluß von der Gewerbesteuerpflicht auf das Vorliegen eines Gewerbebetriebs von der Art, von der das Industrie- und Handelskammergesetz ausgeht, unter den Vorbehalt besonderer Umstände gestellt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2007 - 6 A 11414/06

    Rechtliche Ausgestaltung der Gewerbesteuerpflicht eines Berufsbetreuers;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.2004 - 6 A10101/04

    GmbH, Organgesellschaft, IHK, Beitragspflicht, Kammerzugehörigkeit,

  • VG Stade, 12.07.2004 - 6 A 694/03

    Vorläufige Veranlagung eines Kammerbeitrages für das Jahr 2003; Anforderungen für

  • OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98

    Beitragspflicht einer Steuerberatungsgesellschaft; Beitragspflicht; Kammerrecht;

  • VG Berlin, 11.03.2005 - 11 A 36.05

    Beitragspflicht einer eingetragenen juristischen Person zur IHK;

  • VG Arnsberg, 13.12.2002 - 13 K 690/02

    Voraussetzungen für eine Kammerzugehörigkeit zur IHK; Rechtmäßigkeit einer

  • VG Arnsberg, 11.08.2002 - 13 K 2602/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Beitragsbescheides einer Industrie- und

  • BVerwG, 03.07.1986 - 1 B 106.86

    Beitragspflichtigkeit eines Gewerbes gegenüber der Industriekammer und

  • VG Frankfurt/Main, 09.11.2000 - 5 E 725/99
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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.04.1982 - 7 C 128.80   

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https://dejure.org/1982,1447
BVerwG, 29.04.1982 - 7 C 128.80 (https://dejure.org/1982,1447)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1982 - 7 C 128.80 (https://dejure.org/1982,1447)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1982 - 7 C 128.80 (https://dejure.org/1982,1447)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hochschullehrer - Zusage für finanzielle Mittel - Abweichen von Berufungszusagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1983, 546
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06

    Einhaltung von Ausstattungszusagen an Hochschullehrer

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu vielmehr festgehalten: "Es geht nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen" (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).

    Neuberufungen stellen zwar ein wesentliches Mittel für die zukunftsorientierte Gewährleistung der Aufgaben einer Hochschule dar; neuen Ausstattungszusagen kommt aber kein grundsätzlich höherer Stellenwert zu, als bereits bestehenden Vereinbarungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).

    Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitzt, im Wege von Bleibevereinbarungen neue Zusagen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1999 - 9 S 2653/98

    Berufungszusage und Umstrukturierung eines Instituts an einer Hochschule -

    Hierzu muß er nicht zugleich die Aufhebung dieses Senatsbeschlusses verlangen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO); dieser ist kein Verwaltungsakt (wie hier BayVGH, Urt. vom 19.09.1996 - 7 B 95.2203 -, DÖV 1997, 79; HessVGH, Urt. vom 25.08.1980 - VI OE 55/75 -, insoweit nicht beanstandet vom BVerwG, Urt. vom 29.04.1982 - 7 C 128.80 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 93 = NVwZ 1983, 546 = WissR 17 (1984), 165).

    Allerdings gestattet die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers eine Abweichung von "seiner" Berufungszusage nicht schon bei jeder mehr oder weniger unerheblichen Änderung der Verhältnisse, sondern nur bei erheblichen Veränderungen (BVerwG, Urt. vom 29.04.1982 - 7 C 128.80 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 93 (S. 43) = NVwZ 1983, 546; vgl. - für die Übergangsvorschrift des § 135 NW-UnivG - OVG NRW, Urt. vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475).

    Vielmehr muß wie der rechtsändernde Gesetzgeber (dazu BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 (278f.); Urt. vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 (336)), so auch die Verwaltung im Rahmen ihrer Organisations- und Verteilungsentscheidungen ihre Zusage auch dann noch als grundsätzlich bindend respektieren (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.04.1982 - 7 C 128.80 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 93 (S. 42, 44)).

    Daher wirkt die Zusage insofern fort, als die Behörde von ihr nur abrücken darf, wenn, soweit und solange damit der Änderung der Verhältnisse Rechnung getragen wird (BVerwG, Urt. vom 29.04.1982, a.a.O. (S. 45)), und auch dies nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, also nur im Rahmen des Erforderlichen und des dem Zusagebegünstigten Zumutbaren (vgl. BVerfGE 43, 242 (288); BVerwG, Urt. vom 29.04.1982, a.a.O. (S. 44f.)).

  • VGH Hessen, 16.11.2006 - 8 UE 2251/05

    Anpassung einer Berufungsvereinbarung an veränderte Verhältnisse nach hessischem

    Dem steht § 2 Abs. 2 Nr. 6 HVwVfG entgegen, wonach dieses Gesetz ausdrücklich "nicht für die Berufung von Hochschullehrern" gilt (vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 - VI OE 55/75 - ESVGH 31 [1982] S. 60 [62]; BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128/80 - NVwZ 1983 S. 546 ff. = juris Rdnr. 10).

    Diese Entscheidung war vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 1982 (a.a.O.) im Wesentlichen bestätigt worden; dabei hatte es - ohne nähere Erörterung - bezweifelt, dass das Bundesrecht es gestatten würde, jede mehr oder weniger unerhebliche Änderung der Verhältnisse zum Anlass zu nehmen, von Berufungsvereinbarungen abzuweichen.

    So ist in einem Fall, in dem - wie hier - die Verknappung der Haushaltsmittel einhergeht mit sonstigen Mehrkosten verursachenden Entwicklungen, die verschlechterte Haushaltssituation schon in dem oben mehrfach zitierten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 1980 in der Abwägung berücksichtigt worden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 29. April 1982 (a.a.O.) auch nicht beanstandet, sondern seinerseits die finanzielle Lage der Hochschule auch in seine Argumentation einbezogen.

  • BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 9.09

    Berufungsvereinbarung; Bestandsschutz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Davon abgesehen sind die Voraussetzungen, unter denen vor dem Hintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen auf gesetzlicher Grundlage in gegenüber Hochschullehrern abgegebene Berufungszusagen eingegriffen werden darf, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - BVerfGE 43, 242 und Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 ; BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1980 a.a.O. S. 266 f. , vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 93 S. 42, 44 und vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 2.00 - Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 19 S. 5).

    Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht es bei früherer Gelegenheit als unverhältnismäßig bezeichnet hat, bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern, namentlich mit solchen, die aufgrund ihres Alters eine neue Zusage in Bleibeverhandlungen nicht mehr erreichen können, zu brechen und die damit freiwerdenden Mittel für den Abschluss neuer Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern zu nutzen (s. Urteil vom 29. April 1982 a.a.O. S. 45).

  • VG Würzburg, 05.09.2012 - W 1 E 12.671

    Hochschullehrer; Teilentzug von Aufgaben; Leitung einer zentralen Einrichtung

    Allerdings gestattet die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers eine Abweichung von "seiner" Berufungszusage nicht schon bei jeder mehr oder weniger unerheblichen Änderung der Verhältnisse, sondern nur bei erheblichen Veränderungen (BVerwG, NVwZ 1983, 546; VGH BW vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636).

    Vielmehr muss wie der rechtsändernde Gesetzgeber (dazu BVerfGE 43, 242[278 f] = NJW 1977, 1049; BVerfGE 52, 303[336] = NJW 1980, 1327), so auch die Verwaltung im Rahmen ihrer Organisations- und Verteilungsentscheidungen ihre Zusage auch dann noch als grundsätzlich bindend respektieren (vgl. BVerwG, NVwZ 1983, 546; VGH BW, NVwZ-RR 1999, 636).

    Daher wirkt die Zusage insofern fort, als die Behörde von ihr nur abrücken darf, wenn, soweit und solange damit der Änderung der Verhältnisse Rechnung getragen wird (BVerwG, NVwZ 1983, 546; VGH BW, NVwZ-RR 1999, 636), und auch dies nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, also nur im Rahmen des Erforderlichen und des dem Zusagebegünstigten zumutbaren.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08

    Zur nachträglichen dreijährigen Befristung von Berufungszusagen an

    Es besteht zwar eine - hier allerdings nicht entscheidungserhebliche - Pflicht der Hochschulen, die mit dem Verlust der Ausstattungszusage beim jeweiligen Hochschullehrer verbundenen Konflikte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu lösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 290 und dem folgend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 14).

    Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Berufungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten sich im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. August 1974 - OVG V B 9.73 -, OVGE 13, 129, 135 und Beschluss vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 -, NVwZ-RR 1997, 712, 713; OVG Münster, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 -, Juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O., Rn. 57 unter Bezug auf Kloepfer, JZ 1999, S. 161 f.; wohl auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 10; offen gelassen vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 8. Februar 1977, BVerfGE 43, 242, 278 ff. und im Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, Juris Rn. 96).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung

    Die von dem Kläger angeführte Unzulässigkeit des Eingriffs in Leistungszulagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128.80 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 17. August 2009 - 6 B 9.09 -, juris, Rn. 6) führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Zwar darf sich das Gesetz nur aus sachlich gebotenen Gründen über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern hinwegsetzen, wenn seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklicht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 -, juris, Rn. 98; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 - 6 B 9.09 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128.80 -, juris, Rn. 11).

  • VG Leipzig, 19.03.2014 - 4 K 537/12

    Rechtmäßigkeit der Befristung einer unbefristet erteilten Berufungszusage bei

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen, unter denen auf gesetzlicher Grundlage in gegenüber Hochschullehrern abgegebene Berufungszusagen eingegriffen werden darf, geklärt (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.2.1977, BVerfGE 43, 242 [278], BVerfG, Beschl. v. 7.11.1979, BVerfGE 52, 303 [336]; BVerwG, Urt. v. 15.10.1980 - 7 C 15.77 - und v. 29.4.1982 - 7 C 128/80 - und v. 27.2.2001 - 2 C 2.00 -, jeweils zit. n. [...]).

    Bei Gesetzen mit unechter Rückwirkung bzw. "tatbestandlicher Rückanknüpfung" verlangen die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips eine sachgerechte Abwägung zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustands nach der bisherigen gesetzlichen Regelung auf der einen Seite und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit auf der anderen Seite (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.8.2009 - 6 B 9/09 - Urt. v. 29.4.1982 - 7 C 128/80 - OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.10.2008 - OVG 5 B 6.08 -, jeweils zit. n. [...]).

    Bereits 1982 hat das Bundesverwaltungsgericht einen Eingriff in frühere Vereinbarungen für nicht sachgerecht gehalten, wenn er auf Kosten solcher Zusagen und damit auf Kosten von Hochschullehrern, die in der Regel auf Grund ihres Alters eine neue Zusage in Bleibeverhandlungen nicht mehr würden erreichen können, (neue) Zusagen im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen ermöglicht (vgl. Urt. v. 29.4.1982 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2018 - 2 A 10674/18

    Bindungswirkung der Berufungs-und Bleibezusage einer Hochschule

    Aber selbst dann ist die Zurücknahme der Zusage nicht in das Belieben der Hochschule gestellt, sondern es bedarf wegen der grundsätzlichen Bindung der Hochschule einer Interessenabwägung, die im Hinblick auf die erworbene Rechtsposition des Hochschullehrers insbesondere Fragen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in den Blick nimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris Rn. 110; BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128.80 -, juris Rn. 8 ff.; OVG RP, Beschluss vom 16. März 2000 - 2 B 10291/00.OVG -, n.v.; VGH BW, Urteile vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 -, juris Rn. 32 ff. und vom 21. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 -, juris Rn. 46 ff.; SächsOVG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 A 156/09 -, juris Rn. 28 ff.).

    Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes darf sich die Hochschule über rechtsverbindliche Zusagen gegenüber Hochschullehrern daher nur dann hinwegsetzen, wenn sich die Ziele der Organisationsentscheidung nicht auf andere Weise verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128/80 -, juris Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 -, juris Rn. 51).

  • VG Würzburg, 30.09.2014 - W 1 K 12.767

    Universitätsprofessor; Teilentzug von Aufgaben; Leitung einer zentralen

    Allerdings gestattet die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers eine Abweichung von "seiner" Berufungszusage nicht schon bei jeder mehr oder weniger unerheblichen Änderung der Verhältnisse, sondern nur bei erheblichen Veränderungen (BVerwG, U.v. 29.4.1982 - 7 C 128/80 - juris = NVwZ 1983, 546; VGH BW, U.v. 21.4.1999 - 9 S 2653/98 - juris = NVwZ-RR 1999, 636).

    Vielmehr muss die Verwaltung im Rahmen ihrer Organisations- und Verteilungsentscheidungen ihre Zusage auch dann noch als grundsätzlich bindend respektieren (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1982 - 7 C 128/80 - juris = NVwZ 1983, 546; VGH BW, U.v. 21.4.1999, NVwZ-RR 1999, 636).

  • OVG Sachsen, 21.01.2010 - 2 A 156/09

    Einseitige Kürzung bindender Ausstattungsvereinbarungen mit Professoren durch die

  • VG Sigmaringen, 21.03.2006 - 1 K 1797/04

    Hochschulpersonal: Kein Anspruch aus Personalzusage wegen Verteilungsvorbehalt

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines

  • VG Oldenburg, 08.12.2014 - 12 B 2986/14

    Bleibevereinbarung; Zusage

  • VG Köln, 08.07.2016 - 3 K 183/14

    Anrechnung der Erhöhung der Grundbesoldung eines Hochschullehrers auf dessen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2020 - 2 A 11705/19

    Festlegung von Modalitäten der Bewirtschaftung von - durch Hochschullehrern

  • VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 551/17

    Erfüllungsanspruch einer Bleibezusage für Hochschullehrer

  • VG Köln, 08.07.2016 - 3 K 225/14
  • BVerwG, 04.07.2016 - 6 B 13.16

    Personelle und sachliche Ausstattung von Hochschullehrern

  • OVG Thüringen, 09.06.2010 - 2 KO 60/09

    Beamtenbesoldung: Bleibevereinbarung - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 2 B 374/15

    Professur; Berufungszusage; Befristung; Ermessen; Stellenbesetzung

  • VG Köln, 08.07.2016 - 3 K 354/15
  • VG Karlsruhe, 30.10.2013 - 7 K 1099/12

    Einhaltung von Berufungszusagen; Zulässigkeit der Feststellungsklage;

  • BVerwG, 03.11.1993 - 6 B 32.93

    Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der

  • VG Leipzig, 05.07.2007 - 4 K 1747/04

    Unbefristete Berufungsvereinbarung; öffentlich-rechtlicher Vertrag;

  • VG Karlsruhe, 29.04.1998 - 7 K 2768/97

    Organisationsentscheidungen einer Universität als öffentlich-rechtliche

  • VG Halle, 29.06.2011 - 5 A 241/09

    Ausstattung von Hochschullehrern - hier: Einhaltung einer Berufungszusage

  • VG Aachen, 26.02.2007 - 5 K 2819/04
  • VG Göttingen, 05.03.2002 - 4 B 4220/01

    Berufungsvereinbarung; Entzug eines Raumes (Rechtsnatur); Raumzusage

  • VG Berlin, 06.04.2001 - 5 A 228.00

    Genehmigung von Nebentätigkeiten von wissenschaftlichen und künsterischen

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